Erklärung zum Privacy Shield
Stand: 23. November 2020
Privacy Shield-Abkommen zwischen EU-USA und Schweiz-USA
Workday erfüllt die Anforderungen der vom US-Handelsministerium festgelegten Privacy Shield-Abkommen zwischen der EU und den USA bzw. der Schweiz und den USA bezüglich der Erhebung, Verwendung und Aufbewahrung personenbezogener Daten, die aus dem Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“), der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich in die USA übermittelt werden. Workday hat sich gegenüber dem US-Handelsministerium zur Einhaltung der sogenannten Privacy Shield-Prinzipien verpflichtet.
Wenn Sie mehr über die Privacy Shield-Abkommen erfahren oder unsere Zertifizierung einsehen möchten, rufen Sie die Privacy Shield-Liste des US-Handelsministeriums auf.
Workday ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich, die im Rahmen der Privacy Shield-Abkommen eingehen, sowie für die nachfolgende Übermittlung an im Namen von Workday handelnde Dritte. Workday erfüllt die Privacy Shield-Prinzipien in Bezug auf die Weiterübermittlung personenbezogener Daten aus dem EWR, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich (einschließlich der Haftungsbestimmungen für die Weiterleitung solcher Daten).
Workday stützt seine Datenübermittlungen nicht länger auf die beiden Privacy Shield-Abkommen als rechtsgültigen Transfermechanismus, unterliegt jedoch in Bezug auf die im Rahmen der Privacy Shield-Abkommen erhaltenen bzw. übertragenen personenbezogenen Daten den Regulierungs- und Durchsetzungsbefugnissen der US-Kartellbehörde. In bestimmten Situationen müssen wir personenbezogene Daten aufgrund von rechtmäßigen Anfragen durch öffentliche Stellen offenlegen, beispielsweise, um den Anforderungen an die nationale Sicherheit bzw. der Strafverfolgungsbehörden zu genügen.
Unter bestimmten Umständen, die auf der Privacy Shield-Website ausführlich erläutert sind, sind Sie möglicherweise dazu berechtigt, ein bindendes Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen, wenn andere Verfahren zur Konfliktbeilegung ausgeschöpft wurden.